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Satzung der rechtsfähigen
Stiftung Kammermusikfestival Moritzburg


Präambel

Dr. Sybille und Erich Hans haben diese Stiftung gegründet, um die Kammermusik in Sachsen und speziell in Moritzburg bei Dresden zu fördern. Ein besonderes Anliegen ist es Ihnen, mit dieser Stiftung die Philosophie des Moritzbuger Festivals zu unterstützen.
Bei dem Moritzburger Festival sollen junge, begabte Musiker aus aller Welt die Möglichkeit erhalten, sich nach einem mehrtägigen Workshop mit erfahrenen Künstlern kammermusikalisch öffentlich zu präsentieren. Die Qualität dieser Veranstaltung ist so hervorragend, dass alle Möglichkeiten ausgeschöpft werden sollen, um dieses Festival und dessen Philosophie langfristig zu erhalten.


§ 1 Name, Rechtsform, Sitz und Geschäftsjahr

(1) Die Stiftung führt den Namen Stiftung Kammermusikfestival Moritzburg
(2) Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts.
(3) Sie hat ihren Sitz in Dresden.
(4) Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr.


§ 2 Stiftungszweck

(1) Zweck der Stiftung ist die Förderung von Kunst und Kultur.
(2) Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Förderung der jährlich stattfindenden öffentlichen Konzerte auf Schloss Moritzburg und an anderen Orten im In- und Ausland, der eingegliederten Akademie für junge Künstler sowie die damit verbundene Förderung junger international renommierter Künstler.
Die Stiftung arbeitet mit dem Träger des Festivals "Freunde des Kammermusikfestivals Schloss Moritzburg e.V." zusammen. Die Stiftung möchte in Zusammenarbeit mit dem Verein "Freunde des Kammermusikfestivals Schloss Moritzburg e.V." die regelmäßige Durchführung des Festivals sicherstellen und hierfür bestmöglich finanzielle Mittel bereitstellen.
(3) Die Stiftung kann die Trägerschaft für nichtrechtsfähige Stiftungen oder die Verwaltung von Sondervermögen oder von anderen Stiftungen auf der Grundlage einer Verwaltungsvereibarung übernehmen, sofern diese Stiftungen oder das Sondervermögen ebenfalls die in Absatz 1 und 2 festgeleten Stiftungszwecke verfolgen.
Unterstiftungen (Treuhandstiftungen) können auf Wunsch des Stifters deren Namen tragen und/oder für einen konkreten Zweck innerhalb der oben genannten Stiftungszwecks vorgesehen werden.


§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
(3) Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Stifter und ihre Erben / Rechtsnachfolger erhalte keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung.
(4) Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
(5) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben selbst oder durch eine Hilfsperson im Sinne des § 57 Abs. 1 Satz 2 AO, sofern sie nicht im Wege der Mittelbeschaffung gemäß § 58 Nr. 1 AO tätig wird. Die Stiftung kann zur Verwirklichung des Stiftungszwecks Zweckbetriebe unterhalten.


§ 4 Stiftungsvermögen

(1) Das Stiftungsvermögen ergibt sich aus dem Stiftungsgeschäft.
(2) Das Stiftungsgrundstockvermögen ist in seinem Bestand dauernd und ungeschmälert zu erhalten und soweit möglich ertragreich anzulegen. Es kann zur Werterhaltung bzw. zur Stärkung seiner Ertragskraft umgeschichtet werden.
(3) Dem Stiftungsvermögen wachsen die Zuwendungen zu, die dazu bestimmt sind. Die Stiftung darf derartige Zustiftungen annehmen.
Sie darf auch Zuwendungen ohne Zweckbestimmung aufgrund einer Verfügung von Todes wegen und freie Rücklagen im Sinne von § 58 Nr. 7a AO dem Stiftungsvermögen zuführen.
(4) Die Stiftung ist befugt, Stifterdarlehen anzunehmen, d.h. eine Zuwendung kann auch als zinsloses Darlehen erfolgen, so dass der Stiftung die Erträge aus der Anlage dieser Zuwendung zustehen. Bei Darlehenszuwendung werden die Rückzahlungsmodalitäten vereinbart; das Darlehen kann durch den Zuwendenden auch mittels einer späteren Verfügung (z.B. Schenkung/Erbschaft) endgültig dem Stiftungsvermögen zugewandt werden.


§ 5 Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen

(1) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben aus den Erträgen des Stiftungsvermögens und aus Zuwendungen; diese sind zur Stärkung des Stiftungsvermögens bestimmt, soweit sie nicht ausdrücklich zum sofortigen Verbrauch für die steuerbegünstigten Zwecke bestimmt sind.
(2) vom jährlichen Überschuss sind 10% zur Substanzerhaltung in eine freie Rücklage einzustellen, soweit das Kuratorium keinen anders lautenden Beschluss fasst.
(3) Im Rahmen des steuerlich Zulässigen können zur Werterhaltung Teile der jährlichen Erträge einer freien Rücklage (§ 58 Nr. 7 a AO) zugeführt werden.
(4) Die Stiftung kann unter Beachtung von Ziffer 2 und 3 Mittel einer Rücklage zuführen, um ihre steuerbegünstigten Zwecke nachhaltig erfüllen zu können und soweit für die Verwendung der Rücklage konkrete Ziel- und Zeitvorstellungen bestehen (Projektmittelrücklage gem. §58 Nr.6 AO)
(5) Ein Rechtsanspruch Dritter auf Gewährung von jederzeit widerruflichen Förderleistungen aus der Stiftung besteht aufgrund dieser Satzung nicht.
(6) Mittel dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.


§ 6 Organe der Stiftung

(1) Organe der Stiftung sind der Vorstand und das Kuratorium.
(2) Die Mitglieder der Stiftungsorgane sind ehrenamtlich tätig. Sie haben jedoch Anspruch auf Ersatz ihrer notwendigen Auslagen.
(3) Ein Mitglied eines Organs kann nicht zugleich einem anderen Organ angehören.
(4) Die Haftung der Organmitglieder gegenüber der Stiftung ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.


§ 7 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus mindestens drei, maximal fünf Mitgliedern
(2) Der erste Vorstand wird im Stiftungsgeschäft berufen. Die im Stiftungsgeschäft bestellten ersten Vorstandsmitglieder, die zugleich Stifter sind, sind auf Lebenszeit berufen. Zu Lebzeiten sind die Stifter Vorsitzender und stellvertretender Vorsitzender; von diesen werden die weiteren Vorstandsmitglied des ersten Vorstandes berufen.
Die Stifter sind berechtigt, das Amt jederzeit niederzulegen. Legt der Vorstandsvorsitzende sein Amt nieder, tritt der weitere Stiftungsgründer in dieses Amt ein.
(3) Nach Niederlegung oder Tod eines Vorstandsmitgliedes bestellt das Kuratorium ein neues Vorstandsmitglied, dem Vorstand steht ein Vorschlagsrecht zu.
Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt drei Jahre. Wiederbestellungensind zulässig.
Der Vorstand wählt nach Ausscheiden eines Stifters aus seiner Mitte den stellvertretenden Vorsitzenden. Entsprechendes gilt nach dem Ausscheiden beider Stifter für die Wahl des Vorsitzenden und des Stellvertreters.
(4) Dem Vorstand sollen Personen angehören, die besondere Fachkompetenz und Erfahrung in Hinblick auf die Aufgabenerfüllung der Stiftung aufweisen. Ein Mitglied soll in Finanz- und Wirtschaftsfragen sachverständig sein. Mitglieder des Kuratoriums dürfen nicht zugleich dem Vorstand angehören.
(5) Das Amt eines Vorstandsmitgliedes endet nach Ablauf der Amtszeit. Das Vorstandsmitglied bleibt in diesen Fällen solange im Amt, bis ein Nachfolger bestellt ist. Wiederbestellungen sind möglich. Die Amtszeit endet weiter durch Tod und durch Niederlegung, die jederzeit zulässig ist. In diesen Fällen bilden die verbleibenden Vorstandsmitglieder den Vorstand. Bis zum Amtsantritt des Nachfolgers führen sie die Aufgaben der laufenden Stiftungsverwaltung allein weiter. Ein ausgeschiedenes Vorstandsmitglied ist unverzüglich vom Vorstand durch Zuwahl zu ersetzen. Vorstandsmitglieder, ausgenommen die Stifter, die zugleich dem ersten Vorstand angehören, können vom Kuratorium oder vom Vorstand jederzeit aus wichtigem Grunde abberufen werden. Ihnen ist zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.


§ 8 Aufgabe des Vorstandes

(1) Der Vorstand entscheidet in allen grundsätzlichen Angelegenheiten nach Maßgabe der Satzung in eigener Verantwortung und führt die laufenden Geschäfte der Stiftung. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters und vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Die Mitglieder des Stiftungsvorstandes sind einzelvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis vertritt der Vorsitzende des Stiftungsvorstandes die Stiftung allein, für den Fall der Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende.
(2) Der Vorstand hat im Rahmen des Stiftungsgesetzes und dieser Stiftungssatzung den Willen der Stifter so wirksam wie möglich zu erfüllen. Seine Aufgaben sind insbesondere:
- Verwaltung des Stiftungsvermögens,
- Verwendung der Stiftungsmittel,
- Aufstellung eines Haushaltsplanes, der Jahresrechnung und des Tätigkeitsberichtes.


§ 9 Beschlussfassung des Vorstandes

(1) Beschlüsse des Vorstandes werden in der Regel auf Sitzungen gefasst. Der Vorstand wird vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter nach Bedarf, mindestens aber einmal jährlich unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von zwei Wochen zu einer Sitzung einberufen. Sitzungen sind ferner einzuberufen, wenn zwei Mitglieder des Vorstandes dies verlangen.
Wenn kein Mitglied des Vorstandes widerspricht, können Beschlüsse auch im schriftlichen Verfahren gefasst werden.
(2) Ein Vorstandsmitglied kann sich in der Sitzung durch ein anderes Vorstandsmitglied vertreten lassen. Kein Vorstandsmitglied kann mehr als ein anderes Vorstandsmitglied vertreten.
(3) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Ladung mindestens zwei seiner Mitglieder, unter ihnen der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, anwesend oder vertreten sind. Ladungsfehler gelten als geheilt, wen alle Mitglieder anwesend sind und niemand widerspricht. An einer schriftlichen Abstimmung müssen sich mindestens zwei Vorstandsmitglieder beteiligen.
(4) Der Vorstand trifft seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit der anwesenden oder sich an der schriftlichen Abstimmung beteiligenden Mitglieder, sofern die Satzung nicht Abweichendes bestimmt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden, ersatzweise seines Stellvertreters den Ausschlag.
(5) Über die Sitzungen sind Niederschriften zu fertigen und vom Sitzungsleiter und dem Protokollanten zu unterzeichnen. Sie sind allen Mitgliedern des Vorstandes und dem Vorsitzenden des Kuratoriums zur Kenntnis zu bringen.
(6) Weitere Regelungen über den Geschäftsgang des Vorstandes und diejenigen Rechtsgeschäfte, zu deren Durchführung der Vorstand der Zustimmung des Kuratoriums bedarf, kann eine vom Kuratorium zu erlassende Geschäftsordnung enthalten.


§ 10 Kuratorium

(1) Das Kuratorium besteht aus mindestens drei, maximal sechs Mitgliedern. Die Mitglieder des ersten Kuratoriums werden vom Stifter berufen.
(2) Scheidet ein Kuratoriumsmitglied aus, so wählt das Kuratorium auf Vorschlag des Vorstandes einen Nachfolger. Wiederwahlen sind zulässig. Die Amtszeit der Kuratoriumsmitglieder beträgt drei Jahre. Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden.
(3) Dem Kuratorium sollen Personen angehören, die besondere Fachkompetenz und Erfahrung in Hinblick auf die Aufgabenerfüllung der Stiftung aufweisen. Ein Mitglied soll in Finanz- und Wirtschaftsfragen sachverständig sein.
(4) Das Amt eines Kuratoriumsmitgliedes endet nach Ablauf der Amtszeit. Das Kuratoriumsmitglied bleibt in diesen Fällen solange im Amt, bis ein Nachfolger bestellt ist. Das Amt endet weiter durch Tod und durch Niederlegung, die jederzeit zulässig ist. In diesen Fällen bilden die verbleibenden Kuratoriumsmitglieder das Kuratorium. Bis zum Amtsantritt des Nachfolgers führen sie die Aufgaben allein weiter. Ein ausgeschiedenes Kuratoriumsmitglied ist unverzüglich vom Kuratorium durch Zuwahl zu ersetzen. Ein Kuratoriumsmitglied kann vom Kuratorium in einer gemeinsamen Sitzung mit dem Vorstand jederzeit aus wichtigem Grunde abberufen werden; ergänzend haben die Bestimmungen des §12 Geltung. Das betroffene Mitglied ist bei dieser Abstimmung von der Stimmabgabe ausgeschlossen. Ihm ist zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.


§ 11 Aufgaben und Beschlussfassung des Kuratoriums

(1) Das Kuratorium fördert, berät, unterstützt und überwacht den Vorstand im Rahmen des Stiftungsgesetzes und dieser Stiftungssatzung, um den Willen des Stifters so wirksam wie möglich zu erfüllen. Seine Aufgaben sind insbesondere:
- Empfehlungen für die Verwaltung des Stiftungsvermögens,
- Empfehlungen für die Verwendung der Stiftungsmittel,
- Genehmigung des Haushaltsplanes, der Jahresrechnung und des Tätigkeitsberichtes,
- Entlastung des Vorstandes,
- Bestellung von Mitgliedern des Vorstandes.
(2) Das Kuratorium soll mindestens einmal im Jahr zu einer ordentlichen Sitzung zusammenkommen. Eine außerordentliche Sitzung ist einzuberufen, wenn mindestens zwei Mitglieder oder der Vorstand dies verlangen. Die Mitglieder des Vorstandes können an den Sitzungen des Kuratoriums beratend teilnehmen.
(3) Für die Beschlussfassung des Kuratoriums gilt § 9 entsprechend.


§ 12 Gemeinsame Beschlüsse von Vorstand und Kuratorium

(1) Die Organe der Stiftung können auf gemeinsamen Sitzungen Beschlüsse fassen, soweit diese nicht die getrennten Aufgabenbereiche von Vorstand und Kuratorium betreffen; diese bleiben hiervon unberührt.
(2) Eine gemeinsame Sitzung mit Tagesordnung ist unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen gemeinsam durch die beiden Vorsitzenden oder vertretungsweise durch deren Stellvertreter einzuberufen.
(3) Bezüglich der Vertretung gilt § 9 Abs. 2 entsprechend.
(4) Beschlussfähigkeit liegt vor, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder, unter ihnen der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und mindestens die Hälfte der Kuratoriumsmitglieder anwesend oder vertreten sind. Der ältere der beiden Vorsitzenden übernimmt die Leitung der Sitzung.
(5) Beschlüsse werden mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden oder vertretenen Mitglieder des Vorstands und des Kuratoriums gefasst.
(6) Beschlüsse sind vom Leiter der Sitzung zu protokollieren und jedem Mitglied des Vorstandes und des Kuratoriums zu übermitteln.


§ 13 Satzungsänderung

(1) Die Organe der Stiftung (Vorstand und Kuratorium) können Änderungen der Satzung beschließen, wenn sie den Stiftungszweck nicht berühren und die ursprüngliche Gestaltung der Stiftung nicht wesentlich verändern oder die Erfüllung des Stiftungszweckes erleichtern.
(2) Beschlüsse über Änderungen der Satzung können nur auf gemeinsamen Sitzungen von Vorstand und Kuratorium gefasst werden. Der Änderungsbeschluss bedarf jeweils einer Mehrheit von zwei Dritteln aller Mitglieder des Vorstandes und des Kuratoriums.
(3) Beschlüsse und Änderungen der Satzung bedürfen der Genehmigung der Stiftungsaufsichtsbehörde. Sie sind mit einer Stellungnahme der zuständigen Finanzbehörde anzuzeigen.


§ 14 Zweckerweiterung, Zweckänderung, Zusammenlegung,

(1) Die Organe der Stiftung könne der Stiftung einen weiteren Zweck geben, der dem ursprünglichen Zweck verwandt ist und dessen dauernde und nachhaltige Verwirklichung ohne Gefährdung des ursprünglichen Zwecks gewährleistet erscheint, wenn das Vermögen oder der Ertrag der Stiftung nur teilweise für die Verwirklichung des Stiftungszwecks benötigt wird.
(2) Die Organe der Stiftung können durch gemeinsamen Beschluss die Änderung des Stiftungszwecks, die Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung oder die Auflösung der Stiftung herbeiführen, wenn der Stiftungszweck, insbesondere die Durchführung des jährlichen Kammerfestivals auf Schloss Moritzburg unmöglich geworden ist oder sich die Verhältnisse derart ändern oder geändert haben, dass die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks nicht mehr sinnvoll möglich ist. Die Beschlüsse dürfen generell die Steuerbegünstigung der Stiftung nicht beeinträchtigen.
(3) Beschlüsse über Zweckerweiterung, Zweckänderung, Zusammenlegung oder Auflösung können nur auf einer gemeinsamen Sitzung von Vorstand und Kuratorium gefasst werden. Der Änderungsbeschluss bedarf jeweils einer Mehrheit von drei Vierteln aller Mitglieder des Vorstandes und des Kuratoriums.
(4) Beschlüsse über Zweckerweiterung, Zweckänderung, Zusammenlegung oder Auflösung werden erst nach Genehmigung der Stiftungsaufsichtsbehörde wirksam. Sie sind mit einer Stellungnahme der zuständigen Finanzbehörde anzuzeigen.


§ 15 Vermögensanfall

(1) Im Falle der Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zur Verwendung für nachgenannte gemeinnützige Zwecke:
Förderung von Kunst und Kultur, insbesondere für die Förderung von jungen begabten Künstlern aus dem In- und Ausland, vornehmlich in Dresden und im Raum Dresden im Bereich der Kammermusik.


§ 16 Stiftungsaufsicht

(1) Die Stiftung unterliegt der staatlichen Aufsicht nach Maßgabe des jeweils im Freistaat Sachsen geltenden Stiftungsrechts.
(2) Die Stiftungsaufsichtsbehörde ist auf Wunsch jederzeit über die Angelegenheit der Stiftung zu unterrichten. Mitteilungen über Änderungen in der Zusammensetzung der Stiftungsorgane sowie Haushaltsplan, Jahresrechnung und Tätigkeitsbericht sind unaufgefordert vorzulegen.


§17 Inkrafttreten der Satzung

Die Satzung tritt am Tage nach der Anerkennung der Stiftung durch die Stiftungsbehörde in Kraft.


Dresden, den 03. April 2009

Dr. Sybille Hans (Stifter)
Erich Hans (Stifter)